Vertreterversammlung
das aus den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten (bei den Ersatzkassen nur aus Vertretern der Versicherten) gebildete Organ eines Sozialversicherungsträgers (Selbstverwaltungsgesetz); 2) die Mitgliederversammlung eines Vereins mit grosser Mitgliederzahl. Die Mitglieder wählen nach dem in der Satzung festgelegten Schlüssel die Vertreter (z. B. je 100 Mitglieder 1 Vertreter). V. wird mitunter auch als Delegiertenversammlung bezeichnet. Bei Genossenschaften mit mehr als 3000 Mitgliedern muss die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder bestehen (§ 43 a GenG).
Im Sozialrecht:
Die Vertreterversammlung ist eines der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger (§31 SGB IV). Sie beschliesst die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers und vertritt die Vertreterversammlung gegenüber dem Versicherungsvertreter (§33 SGB IV). Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden durch Wahl bestimmt.
Aufgabe der V. als Selbstverwaltungsorgan der Sozialversicherungsträger ist in erster Linie die Beschlussfassung über die Satzung und sonstiges autonomes Recht, die Feststellung des Haushaltsplans, die Abnahme der Jahresrechnung, die Vertretung gegenüber dem Vorstand; je nach Versicherungszweig treten weitere Befugnisse hinzu. Sie setzt sich aus Arbeitgeber- und Versichertenvertretern zusammen, bei den landw. Berufsgenossenschaften und bei den Landwirtschaftlichen Krankenkassen auch aus Vertretern der Selbständigen ohne familienfremde Arbeitskräfte, bei den Ersatzkassen nur aus Vertretern der Versicherten. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. (§§ 31, 33, 44, 70, 77 SGB IV).
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