VertragsverletzungsverfahrenKommt ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht nach, so kann die Europäische Kommission gegen ihn ein V. gemäß § 224 EGV vor dem Europäischen Gerichtshof führen. Das V. hat erhebliche praktische Bedeutung für die effektive Durchsetzung des europäischen Rechts. Das gilt vor allem für die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Umsetzung von Richtlinien.
Weitere Begriffe : Petitionsausschuss | Kausalität | Kauf auf Probe |
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