Vertreter mit gebundener Marschrichtung

ist ein Vertreter, dem nur noch ein sehr geringes Maß an eigener Entschließungsfreiheit zusteht, da er von bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers abhängig ist, vgl. §166 II BGB. Hier beschränkt sich die Vertretung in der Regel auf das bloße Wiederholen von Erklärungen des Geschäftsherrn bzw. auf die Entscheidung, ob der Vertrag überhaupt abgeschlossen wird, aber nicht mit welchem Inhalt oder zu welchen Bedingungen. Schwierigkeiten können sich bei der Abgrenzung zum Boten ergeben.




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