Vertreter ohne Vertretungsmacht

Siehe auch: falsus procu-rator

(falsus procurator): Handelt jemand in Stellvertretung für einen anderen ohne Vertretungsmacht oder in Überschreitung bestehender Vertretungsmacht, ist das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft bis zu einer etwaigen Genehmigung (Zustimmung) des Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB, schwebend unwirksames Rechtsgeschäft).
Wird die Genehmigung erteilt, wird das Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam. Während des Schwebezustandes kann der Geschäftsgegner, der die fehlende Vertretungsmacht nicht gekannt hat, das Geschäft frei widerrufen (durch Erklärung gegenüber dem Vertreter oder dem Vertretenen, § 178 BGB). Der Geschäftsgegner kann den Schwebezustand beenden, indem er den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordert (§177 Abs. 2 BGB). Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung können dann wirksam nur ihm gegenüber erklärt werden. Erfolgt nicht innerhalb von zwei Wochen eine Erklärung des Vertretenen, gilt die Genehmigung als verweigert. Wird die Genehmigung verweigert oder gilt sie nach § 177 Abs. 2 BGB als verweigert, ist das Vertretergeschäft endgültig unwirksam.
Der Geschäftsgegner, der den Mangel der Vertretungsmacht weder kannte noch kennen musste (§ 179 Abs. 3 S.1 BGB), hat dann gegen den (geschäftsfähigen oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters handelnden beschränkt geschäftsfähigen, § 179 Abs. 3 S. 2 BGB) Vertreter wahlweise einen Anspruch auf Erfüllung des Rechtsgeschäfts oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 179 Abs. 1 BGB). Wählt der Geschäftsgegner Erfüllung, entsteht zwischen ihm und dem Vertreter kraft Gesetzes ein Schuldverhältnis mit dem gleichen Inhalt des (unwirksamen) Vertretergeschäfts. Kannte der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht selbst nicht, haftet er nur auf den Vertrauensschaden (aber nicht über den Betrag des Nichterfüllungsschadens hinaus, § 179 Abs. 2 BGB).
Analog sind die §§ 177 ff. BGB anwendbar bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht sowie auf den Vertreter, der fiir eine tatsächlich nicht existierende Person handelt oder der — bei einem offenen Geschäft für den, den es angeht — den Vertretenen trotz Aufforderung durch den Geschäftsgegner nicht benennt, auf den Boten ohne Botenmacht (str.) und auf denjenigen, der unter fremdem Namen handelt, wenn ein wirksames Geschäft mit dem wahren Namensträger nicht zustande kommt.




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