Verwahrung, öffentlich-rechtliche

ist ein ö.-r.s Rechtsverhältnis, das dann vorliegt, wenn Behörden Gegenstände Dritter - meist aufgrund Beschlagnahme - in V. haben; fällt der Grund der V. weg, so besteht ein ö.-r.r Rückgabeanspruch des Dritten gegen die Behörde.

Nimmt eine Behörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse Gegenstände in Besitz, die sich im Eigentum von Privatpersonen befinden, so entsteht i. d. R. ein dem öffentlichen Recht zugehöriges V.verhältnis. Das ist z. B. bei der Sicherstellung und der Beschlagnahme von Gegenständen oder bei der Aufbewahrung der Habe des Strafgefangenen während des Strafvollzugs der Fall. Auf das öffentl.-rechtl. V.verhältnis sind grundsätzlich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die V. entsprechend anwendbar. Für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentl.-rechtl. V. ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 40 II 1 VwGO).




Vorheriger Fachbegriff: Verwahrung von Wertpapieren | Nächster Fachbegriff: Verwahrung, unregelmäßige


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen