Verwaltungsstrafrecht

steht i. Gegensatz zum kriminellen Strafrecht; beinhaltet geringere Vergehen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und wird i. Gegensatz zum kriminellen Strafrecht nicht durch die Gerichte, sondern durch die Verwaltungsbehörden geahndet; Ordnungswidrigkeit.

Eine echte Strafbefugnis steht den Verwaltungsbehörden nicht zu. Diese Einschränkung gilt nicht für die Sanktion von Ordnungsunrecht, die somit auch Verwaltungsbehörden zugewiesen werden kann. S. Verwaltungsunrecht, Ordnungswidrigkeiten.




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