Verwarnungsverfahrenist ein vereinfachtes Verfahren zur Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten (§§ 56-58 OrdnungswidrigkeitsG). Im V. erteilen die Verw.Beh. od. die im Aussendienst tätigen u. hierzu berechtigten Personen eine Verwarnung mit gleichzeitiger Erhebung eines Verwarnungsgeldes. Das V. kann nur mit Einverständnis des Betroffenen durchgeführt werden. Nach Zahlung des Verwarnungsgeldes kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Kein Eintrag im Verkehrszentralregister.
Weitere Begriffe : Nicht eheliche Lebensgemeinschaft | Steuerermäßigung | Kernbereichsschutz |
MMnews
|