Verwarnung
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwar-
nen und — wenn die Verwarnung allein unzureichend erscheint ein Verwarnungsgeld von 10 bis 75 EUR erheben.
Wirksamkeit der Verwarnung
Die Verwarnung wird nur unter der Voraussetzung wirksam, dass der Betroffene nach der Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Woche bei der dafür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Wenn der Betroffene den Betrag nicht sofort zahlen kann oder das Verwarnungsgeld höher als 20EUR ist, soll eine Zahlungsfrist bewilligt werden.
Über die Verwarnung, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung bzw. eine eventuelle Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Ist die Verwarnung wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den Gesichtspunkten, unter denen die Verwarnung erging, verfolgt werden.
Ausweisungspflicht
Personen, die zur Erteilung von Verwarnungen im Außendienst ermächtigt sind, müssen sich ausweisen. Die Verwarnungsbefugnis steht auch den entsprechend ermächtigten Polizeibeamten zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und die sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
§§ 56, 57 OWiG
Siehe auch Verwarnungsgeldkatalog
Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich ein Verwarnungsgeld nach den im Verwarnungsgeldkatalog bestimmten Beträgen zu erheben. Dabei handelt es sich um Regelsätze, bei deren Festlegung davon ausgegangen wurde, dass die Tat fahrlässig und unter gewöhnlichen Tatumständen begangen worden ist.
§ 3 VerwarnVwV
Im allgemeinen Strafrecht gibt es die Möglichkeit, daß das Gericht einen Täter, den es an sich zu einer geringfügigen Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen) verurteilen müßte, statt dessen zunächst nur verwarnt und sich die Verhängung der Geldstrafe für eine Bewährungszeit von bis zu drei Jahren vorbehält. Führt sich der Täter während dieser Zeit straffrei, wird die Geldstrafe nicht mehr verhängt. Begeht er erneut eine Straftat, wird er zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt (§§ 59-59c StGB). Die Jugendgerichte haben die Möglichkeit, einen Jugendlichen oder Heranwachsenden zu verwarnen, das heißt «ihm das Unrecht der Tat eindringlich vorzuhalten» (§ 14 JGG). Am häufigsten ist die Verwarnung bei geringfügigen -»Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel bei leichten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (falsches Parken und so weiter). Sie wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde (im Straßenverkehr also durch die Polizei) ausgesprochen, die dafür ein Verwarnungsgeld in Höhe von mindestens fünf und höchstens 75,-DM erheben kann. Zahlt der Betroffene dieses Verwarnungsgeld, so ist die Angelegenheit damit erledigt. Weigert er sich jedoch, so muß die Behörde prüfen, ob gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen werden soll (§§ 56-58 OWiG).
kann ausgesprochen werden: 1)Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sowohl ohne als auch mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes (§ 56 OrdnungswidrigkeitenG). Dies ist vor allem im Bereich des Strassenverkehrsrechts von Bedeutung (§ 27 StVG), vgl. dazu Verwarnungsgeldkatalog. Bahnpolizeibeamte können bei Zuwiderhandlungen gegen bahnpolizeiliche Vorschriften verwarnen und ebenfalls Verwarnungsgeld erheben. - 2) V. im Jugendstrafverfahren ist ein Zuchtmittel und wird bei leichteren Verfehlungen ausgesprochen (§§ 13, 14 JugendgerichtsG), wenn die Verhängung einer Jugendstrafe nicht erforderlich ist. - 3) V. mit Strafvorbehalt ist nach dem Zweiten Strafrechtsreformgesetz bei Verhängung einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen möglich (§ 59 StGB n. F.); das Gericht setzt eine Verwarnungszeit von 1 bis 3 Jahren fest. Nach Ablauf der Verwarnungszeit kann Geldstrafe erlassen werden. Widerruf der Verwarnung mit Strafvorbehalt ist jedoch innerhalb der Verwarnungszeit möglich.
. Die V. dient dazu, dem Täter einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung das Unrecht seines Tuns nachdrücklich bewusst zu machen. Sie wird in der Erwartung erteilt, dass er auch ohne schärfere Sanktionen, wie z. B. eine Strafe, fortan keine weiteren Rechtsverstösse begehen wird. Zu unterscheiden sind:
1. V. bei Ordnungswidrigkeiten. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde, statt eine Geldbusse festzusetzen, nach §§ 56 ff. OWiG den Betroffenen verwarnen u. zugleich ein Verwarnungsgeld erheben (Ordnungswidrigkeiten). 2. V. mit Strafvorbehalt. Hat ein Straftäter eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt, kann das Gericht nach §§ 59 ff. StGB ihn schuldig sprechen u. verwarnen sowie die Strafe bestimmen, die Verurteilung zu dieser Strafe aber Vorbehalten. Das setzt voraus, dass straffreie Lebensführung auch ohne Strafverurteilung zu erwarten ist, dass besondere Umstände in der Tat u. der Persönlichkeit des Täters eine Strafverschonung angezeigt sein lassen u. dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung nicht gebietet. Die V. mit Strafvorbehalt ist i.d.R. ausgeschlossen, wenn der Täter bereits in den letzten 3 Jahren vor der Tat auf diese Weise verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist. Das Gericht setzt eine Bewährungszeit von 1 bis 3 Jahren fest; es kann wie bei der Strafaussetzung zur Bewährung Auflagen (z. B. zur Wiedergutmachung des Schadens) erteilen. Begeht der Proband in der Bewährungszeit eine weitere Straftat, durch die er die in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht, oder verstösst er gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Auflagen, verurteilt ihn das Gericht zu der vorbehaltenen Strafe; andernfalls lässt es die Sache mit der V. bewenden. 3. V. als Zuchtmittel im Jugendstrafrecht. Wenn ein Jugendlicher eine Straftat begangen hat, für deren Ahndung einerseits Erziehungsmassregeln nicht ausreichen, andererseits Jugendstrafe nicht geboten ist, kann der Jugendrichter die Tat nach §§13,14 JGG mit dem Zuchtmittel der V. ahnden.
Im Arbeitsrecht:
Der AG darf den AN auf Erfüllung seiner arbeits- u. kollektivvertraglichen Pflichten hinweisen. Er darf also z. B. im Betrieb einen AN ermahnen, korrekte Arbeit zu leisten o. nicht zu rauchen. Von einer einfachen Mahnung (Ermahnung, Beanstandung) wird dann gesprochen, wenn keine Rechtsfolgen für die Zukunft angedroht werden. Eine Abmahnung im Rechtssinne ist dann gegeben, wenn die eine Partei die andere auffordert, ein vertragswidriges Verhalten abzustellen u. für die Zukunft Rechtsfolgen androht. Eine V. ist dann gegeben, wenn mit ihr Strafzwecke verfolgt werden. Zum Ausspruch einer V. o. Verweises als Betriebsbusse bedarf es einer betrieblichen Bussordnung (Betriebsstrafe). Wegen einer zu Unrecht ausgesprochenen V. kann sich der AN klageweise zur Wehr setzen (AP 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Eine V. beseitigt das Kündigungsrecht. Eine Abmahnung wird vielfach einer Kündigung vorauszugehen haben.
(§ 14 JGG) ist die eindringliche Zurechtweisung eines jugendlichen Täters unter Vorhaltung des Unrechts der begangenen Straftat. Die V. ist ein Zuchtmittel. Im allgemeinen Strafrecht ist eine besondere V. mit Strafvorbehalt zulässig (§59 StGB). Im Verwaltungsrecht kann die dazu ermächtigte Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine - vielfach gebührenpflichtige - V. (Verwamgeld, Verwamungs- geld, 5 bis 35 Euro) erteilen (§§ 56 ff. OWiG). Lit.: Scheel, J., Die Rechtswirklichkeit der Verwarnung, 1997; Janiszewski, H./Buddendiek, H., Verwamungs- und Bußgeldkatalog mit Punktesystem, 7. A: 2000; Do- ganay, G., Zur Reform der Verwarnung mit Strafvorbehalt, 2003
Ist im Jugendstrafrecht neben der Auflage und Jugendarrest weiteres Zuchtmittel, bei welchem dem Jugendlichen das Unrecht der Tat durch eine förmliche Zurechtweisung eindringlich vor Augen geführt werden soll. In der Praxis wird im Jugendgerichtsverfahren im Falle einer Verurteilung praktisch immer auch eine Verwarnung ausgesprochen.
Betriebsjustiz, Disziplinarmaßnahmen. S. a. Abmahnung u. im Folg.
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