VerweisIm Disziplinarverfahren eine der möglichen Disziplinarmaßnahmen. Inhaltlich ist der Verweis der (nach dem Bundesdisziplinargesetz schriftliche) Tadel eines bestimmten Verhaltens eines Beamten. Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen (§6 BDG). Der Verweis kann auch im Rahmen einer Disziplinarverfügung verhängt werden. Im Wehrdisziplinarverfahren ist neben dem Verweis auch der strenge Verweis als einfache Disziplinarmaßnahme vorgesehen. Dabei ist der Verweis hier der förmliche Tadel eines bestimmten Verhaltens eines Soldaten, wohingegen der strenge Verweis der Verweis ist, der vor der Truppe bekannt gemacht wird (§ 23 WDO).
Weitere Begriffe : Pontifex maximus | Handelsvertreter | Wille |
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