Verwendungsanspruch

Unter den Begriff Verwendung fallen alle Massnahmen, welche darauf abzielen, eine Sache oder Sachgesamtheit zu erhalten oder sie wieder herzustellen oder ihren Zustand zu verbessern. Wer eine Sache einem anderen herausgeben muss, kann für die Verwendungen, die er während seiner Besitzzeit auf sie gemacht hat, unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang Ersatz verlangen. So z.B. der Besitzer beim Eigentumsherausgabeanspruch (§§ 994 ff. BGB), der Erbschaftsbesitzer (§ 2022 BGB), der Mieter (§ 547 BGB), der Pfandgläubiger (§ 1216 BGB, Pfandrecht). a. Wegnahmerecht, Zurückbehaltungsrecht.




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