Sachgesamtheit

(= Sachinbegriff) sind Sachen, die durch gleiche Zweckbestimmung als zusammengehörig erscheinen und deshalb i. d. R. eine Sammelbezeichnung tragen (z.B. Warenlager, Viehherde, Paar Schuhe). Eine S. kann zwar im ganzen übereignet (keine Einzelübereignung nötig, Singularsukzession), verpfändet usw. werden; das Eigentum, Pfandrecht usw. besteht aber nicht an der S. als solcher, sondern an jeder einzelnen zur S. gehörenden Sache gesondert (z. B. an jeder einzelnen Briefmarke einer Briefmarkensammlung).

(Sachinbegriff) ist die Vielheit von einzelnen Sachen, die durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden erscheinen und in der Regel im Verkehr mit einem einheitlichen Namen belegt werden (z.B. Herde, Warenlager, Inventar). Die S. kann als solche zwar Gegenstand des Schuldrechts (z.B. eines einzigen Kaufvertrags), nicht aber Gegenstand des Sachenrechts sein, vielmehr bestehen Sachenrechte nur an den einzelnen Sachen der S. Dies gilt nicht bei solchen Sachen, bei denen das natürliche Element im Rechtsverkehr so bedeutungslos ist, dass es sinnvollerweise nicht Gegenstand einzelner Sachenrechte sein kann (z.B. [Sandkörner im] Sandhaufen, [Tropfen in der] Flüssigkeit). Lit.: Daubermann, E., Die Sachgesamtheit als Gegenstand des klassischen römischen Rechts, 1993

Mehrheit selbstständiger Sachen, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verbunden sind und — ohne einander über- bzw. untergeordnet zu sein — unter einem einheitlichen Begriff zusammengefasst werden.
Beispiele: Warenlager (§ 92 Abs. 2 BGB), Inventar (§ 582 BGB), Archiv, Bibliothek, Briefmarkensammlung mehrbändiges Nachschlagewerk usw.
Im Gegensatz zur Sacheinheit bleiben die einzelnen Sachen bei der Sachgesamtheit rechtlich selbstständig. Dingliche Rechte können deshalb grundsätzlich (Ausnahme: § 18 KreditG) nur an den einzelnen Sachen begründet und übertragen werden.
Beispiel: Zur Übereignung einer Bibliothek muss jedes einzelne Buch für sich übereignet werden.
Aufgrund der gemeinsamen Zweckbindung und der daraus resultierenden Bestimmbarkeit können Sachgesamtheiten aber Gegenstand einheitlicher schuldrechtlicher Verpflichtungen sein. Darüber hinaus können sie als hinreichend bestimmter Sammelbegriff auch Gegenstand dinglicher Ansprüche und Rechte sein.
Beispiel: Klage auf Herausgabe einer Sachgesamtheit unter ih-rein zusammenfassenden Begriff, wenn dieser sicher stellt, dass das Urteil vollstreckt werden kann.

Sache.




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