Verzichtsurteil
(§ 306 ZPO) ist das auf Grund eines Verzichts des Klägers und eines Antrags des Beklagten ergehende Urteil. Lit.: Metzger, G., Das Verzichtsurteil und das Anerkenntnisurteil, 1996
nichtstreitiges Urteil, das auf Antrag des Beklagten allein aufgrund des Verzichts des Klägers
(der nach der Stellung des Klageabweisungsantrages
die Klage nicht mehr ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann, § 269 Abs. 1 ZPO) auf die
Klageforderung ergeht (§ 306 ZPO, Klageverzicht). Es ist ausdrücklich als Verzichtsurteil zu bezeichnen (§313b Abs. 1 S.2 ZPO).
ist ein Urteil, das gegen den Kläger auf Grund seines Verzichts auf den geltend gemachten prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) ergeht (§ 306 ZPO). Darin wird die Klage abgewiesen. Im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren wird das V. wegen des dort geltenden Untersuchungsgrundsatzes überwiegend für unzulässig gehalten.
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