Anerkenntnisurteil

zu verurteilen, ohne dass die sachliche Berechtigung des Anspruchs festzustellen ist, § 307 ZPO. Vor Erlass des A.urteils ist Anfechtung des A.ses möglich, Widerruf nur mit Einverständnis des Prozessgegners. Nach dem Urteil ist Widerruf nur auf dem Wege der Berufung möglich. Wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat, fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, sofern der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, anderenfalls trägt der Beklagte die Kosten, § 93 ZPO. - Das A. ist nicht mit dem Geständnis zu verwechseln.

Im Sozialrecht:

Sozialgerichtsprozess

(§ 307 ZPO) ist das Urteil, das nach Bejahung der Zulässigkeit der Klage auf Antrag des Klägers ohne Sachprüfung auf Grund des Anerkenntnisses des Beklagten ergeht. Lit.: Wolf, M., Das Anerkenntnis im Prozessrecht, 1969; Mezger, G., Das Verzichtsurteil und das Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess, 1996; Elzer, O. u.a., Das zu begründende Anerkenntnisurteil, JuS 2006, 319

nichtstreitiges Urteil im Zivilprozess, das allein aufgrund des Anerkenntnisses der Klageforderung durch den Beklagten (in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren) ergeht (§ 307 ZPO), ohne dass es eines entsprechenden Prozessantrages bedarf. Es ist ausdrücklich als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen (§ 313b Abs. 1 S. 2 ZPO). Wird der gesamte Anspruch in der ersten Instanz anerkannt, ermäßigen sich die Gerichtskosten (GKG, KV 1211 Nr. 2, nicht dagegen die Terminsgebühr der beteiligten Rechtsanwälte, vgl. RVG, VV 3104, 3105).

ist ein Urteil, das gegen den Beklagten auf Grund seines prozessualen Anerkenntnisses ergeht. A.e sind im Zivilprozess und in der Arbeitsgerichtsbarkeit (auch ohne mündliche Verhandlung) zulässig (§ 307 ZPO), soweit der Verfügungsgrundsatz gilt. Im Verwaltungs- und Finanzstreitverfahren werden A.e wegen des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Offizialprinzip) überwiegend für unzulässig gehalten. In der Sozialgerichtsbarkeit erledigt das angenommene Anerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache; ein A. ergeht nicht, da das Anerkenntnis selbst ein Vollstreckungstitel ist (§§ 101, 199 SGG).




Vorheriger Fachbegriff: Anerkenntnis | Nächster Fachbegriff: Anerkennung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen