Vikariierungist die Anrechnung des Freiheitsentzuges durch eine Massregel der Sicherung und Besserung auf die Strafdauer, wenn sie vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird. Bsp.: Der Verurteilte wird zunächst in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen, bevor die verwirkte Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 456b StPO).
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