Vollzugsnorm(engl, self-executing-norm) ist die Norm, die den Bürger selbst unmittelbar in seinen Rechten betrifft. Die V. bedarf keines Vollzugs durch eine Verwaltungsbehörde. Gegen sie ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar - ohne Erschöpfung eines vorgeschalteten Rechtswegs - möglich (vgl. § 93 II BVerfGG). Lit.: Brohm, W., Vollzugsnorm und Rechtsschutz im Baurecht, Diss. jur. Heidelberg 1958
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