Vollzugsleiterwird im Jugendstrafrecht der Beamte oder Richter genannt, der den Vollzug einer Jugendstrafe oder des Jugendarrestes in einer dazu bestimmten Anstalt und damit die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar zu leiten hat. Um die besonderen Ziele des Jugendarrestes zu fördern, bestimmt § 90 II 2 JGG den Jugendrichter am Vollzugsort zum V.; er ist insoweit weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. V. für die Jugendstrafe ist der Leiter der für den Vollzug vorgesehenen Einrichtung (ein Beamter). Die Ordnung des inneren Dienstbetriebs obliegt in beiden Fällen den Anstaltsleitern. Der V. untersteht der Dienstaufsicht der höheren Vollzugsbehörde (meist Generalstaatsanwalt) und der Landesjustizverwaltung.
Weitere Begriffe : Stillegungsvergütung | Überwachungsbedürftige Abfälle | Zahlungsvertrag |
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