Vonselbsterwerbnennt man den Erwerb von Sachen oder Rechten, der ohne Rechtsgeschäft geschieht. Beispiel: der Erwerb der Erbschaftsgegenstände durch den Erben vollzieht sich automatisch im Augenblick des Erbfalles, ohne dass der Erbe auch nur vom Erbfall Kenntnis zu haben braucht. Ebenso bei der Verschmelzung u. a. Der V. ist nur in wenigen gesetzlichen Fällen vorgesehen.
Weitere Begriffe : Nachträgliche Anordnung | Labeling-Theorie | Säuglingsnahrung |
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