Untersuchungsmaxime

bedeutet, dass das Gericht in einem Prozess den für seine Entscheidung relevanten Sachverhalt von Amts wegen aufklären muss u. an das Vorbringen u. die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden ist. Die U. gilt u.a. im Strafprozess u.
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nur sehr begrenzt in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess. Darüber hinaus sind auch die Behörden im Verwaltungsverfahren an die U. gebunden (§ 24 VwVfG).




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