Vorabkontrolle, Datenschutzrecht: Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten, bevor ein EDV-System zur automatischen Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten eingesetzt wird. Sollen für den Betroffenen besonders sensible personenbezogene Daten automatisch (Datenverarbeitung) verarbeitet werden oder soll die Persönlichkeit einschließlich Leistung, Fähigkeit und Verhalten beurteilt werden (Zeugnisse), muss vor dem erstmaligen Einsatz des Verarbeitungsverfahrens (EDV-Programm) eine Vorabkontrolle erfolgen. Ausnahmen gelten für gesetzliche Pflichten, Einwilligung und Verarbeitung innerhalb eines Vertragsverhältnisses. Die Vorabkontrolle wird vom innerbehördlichen oder -betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz vorgenommen, dem die verarbeitungswillige Stelle umfassende Informationen zur Verfügung stellen muss.
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