Vorbehaltsfestsetzung
Vorbehalt der Nachprüfung.
Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, ohne Begründung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Solange dieser wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Auch der Stpfl. kann jederzeit Änderung beantragen. Nach einer Außenprüfung muss der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden (§ 164 AO). Einzige Voraussetzung für die V. ist, dass der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Eine Begründung im Bescheid ist nicht erforderlich. Auch ist unerheblich, ob später eine Prüfung erfolgt. Die V. steht im Ermessen des Finanzamts. S. a. Steuerbescheid, vorläufige Steuerfestsetzung.
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