vorläufiges Berufsverbot Anordnung des in § 70 StGB als Maßnahme der Besserung und Sicherung normierten Berufsverbots bereits vor dem Urteilsspruch. Voraussetzung sind gemäß § 132 a StPO dringende Gründe für die Annahme, das Gericht werde ein Berufsverbot anordnen. Zuständig für die Anordnung ist allein das Gericht; der Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Das vorläufige Berufsverbot ist gemäß § 132a Abs. 2 StPO aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
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