Vorladung
, Polizeirecht: rechtliches Gebot an eine bestimmte, namentlich bekannte Person, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmte Ort zu sein und dort bis zur Erledigung der in der Vorladung bezeichneten Angelegenheit zu verweilen. Die Vorladung ist eine polizeirechtliche Standardmaßnahme und hat den Rechtscharakter eines belastenden Verwaltungsakts (zur Rechtsnatur Standardmaßnahme). Kommt der Vorgeladene der Aufforderung nicht nach, kann die Vorladung im Wege der Vorführung zwangsweise durchgesetzt werden.
Die Vorladung ist von der Sistierung abzugrenzen, da bei der Sistierung der Betroffene lediglich zum Zwecke der Identitätsfeststellung aufgefordert wird, zur Polizeiwache zu kommen. Bei der Vorladung begehrt die Polizei aber gerade Informationen, die nicht mit den Personalien des Betroffenen in Zusammenhang stehen.
Besondere Befugnisse zur Vorladung sind in der StVO, den Meldegesetzen und dem WPflG enthalten. Die Befugnis zur Vorladung ist allgemein in § 11 MEPo1G geregelt.
Die Vorladung kann gemäß § 11 MEPo1G unter zwei alternativen Voraussetzungen erfolgen: a) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder b) dass sie zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme erforderlich ist. Eine Vorladung ist insb. dann unverhältnismäßig, wenn den Vorgeladenen keine Auskunftspflicht trifft, da die Polizei den Betroffenen zur Befragung selbst aufsuchen kann.
Dem Vorgeladenen ist gemäß § 11 Abs. 2 MEPo1G der Grund der Vorladung anzugeben und die Polizei hat bei der Festsetzung des Vorladungstermins auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wenn der Betroffene der Vorladung nicht nachkommt, kann er vorgeführt werden. Zeugen und Sachverständige, die vorgeladen werden, können nach dem entsprechend anwendbaren Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Entschädigung verlangen.
Ob die Vorladung auch der Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen darf, ist umstritten. Zum Teil wird dies trotz der schwierigen Abgrenzung von präventivem und repressivem polizeilichen Handeln abgelehnt. Da nach der StPO niemand zum Erscheinen bei der Polizei verpflichtet sei, dürfe dies auch nicht mit den Vorschriften des Polizeirechts, die allein der Gefahrenabwehr dienten, umgangen werden. Nach der Gegenauffassung soll die Polizei zur Vorladung auch zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berechtigt sein.
Die Polizei kann als polizeiliche Maßnahme eine Person schriftlich oder mündlich in die Dienststelle vorladen, wenn sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. Im letzteren Sinne ist die V. Teil der Identitätsfeststellung. Die Voraussetzungen der V. sind im Polizeirecht geregelt. Leistet die vorgeladene Person der V. keine Folge, kann die Polizei die V. mit polizeilichen Zwangsmitteln durchsetzen.
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