Berufsverbot

zeitweilige oder dauernde Untersagung der Ausübung eines bestimmten Berufs wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Berufspflichten. Kann von Berufsgerichten (Ehrengericht) für verschiedene freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte) ausgesprochen oder im Strafverfahren als Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden. Die rechtmäßige Festlegung von Voraussetzungen zur Zulassung ist kein B.

ist dauernde od. zeitige Untersagung der Ausübung eines bestimmten Berufs, wenn gg. Berufspflichten schwerwiegend verstossen wurde. Kann im berufsgerichtlichen Verfahren (Ehrengerichte) ausgesprochen werden (z. B. Rechtsanwälte). Wird jemand wegen eines Verbrechens od. Vergehens, das er unter Missbrauch seines Berufs od. Gewerbes od. unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs od. Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von mind. 3 Monaten verurteilt, so kann das Gericht zugleich auf die Dauer von einem bis 5 Jahren ein B. aussprechen, wenn der Schutz der Allgemeinheit dies erfordert (§ 42 i StGB), Massregeln der Sicherung und Besserung.

die unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässige strafgerichtliche oder ehrengerichtliche Untersagung der Berufsausübung auf Zeit oder für immer, insbesondere zum Schutze der Allgemeinheit.

(§ 61 Nr. 6 StGB) ist die zeitweilige oder dauernde Untersagung der Ausübung eines bestimmten Berufs. Ein B. kann bei gewichtigen Verletzungen der Berufspflichten in gewissen Berufen von Berufsgerichten ausgesprochen werden (z.B. Rechtsanwälte). Daneben ist B. im allgemeinen Strafrecht eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 70 StGB). Die Aufstellung rechtmäßiger Zulassungsvoraussetzungen zu einem Beruf ist kein B. Lit.: Dammann, K., Berufsverbote und Menschenrechte in der Bundesrepublik, 1987; Lehmann, T., Der Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145 c StGB), 2007

, Strafrecht: zum einen gesetzliche Folge einer Verurteilung aus Insolvenzdelikten (§§ 283— 283 d StGB) oder anderen Wirtschaftsstraftaten, wonach der rechtskräftig Verurteilte für fünf Jahre gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG kein Geschäftsführer einer GmbH sein kann. Derselbe Ausschlussgrund gilt gemäß § 76 Abs. 3 S.3 AktG für Vorstände von Aktiengesellschaften.
Zum anderen Berufsverbot kraft fakultativer richterlicher Anordnung gemäß §§ 70-70 b StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Missbrauch der Berufs- und Gewerbefreiheit ergeben.
Die Anordnungsvoraussetzungen gemäß §§70, 62 StGB sind:
— die Begehung einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten;
— ein Schuldspruch hieraus oder Nichtverurteilung wegen erwiesener oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit;
— aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter Gefahr neuer erheblicher rechtswidriger Taten bei weiterer Berufsausübung;
— die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Folge des Berufsverbots ist das Verbot der Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von bis zu fünf Jahren oder im Ausnahmefall zeitlich unbefristet.
Die Anordnung kann gemäß § 70 a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann gemäß § 70b StGB widerrufen werden.
Der Verstoß gegen ein strafgerichtliches Berufsverbot ist nach § 145 c StGB strafbar.

ist die zeitweilige oder dauernde Untersagung der Ausübung eines bestimmten Berufs wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Berufspflichten. Es kann im berufsgerichtlichen Verfahren von den für verschiedene freie Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte) bestehenden Berufsgerichten ausgesprochen werden. Teilwirkung eines B. hat das Vertretungsverbot für Rechtsanwälte nach § 114 I Nr. 4 BRAO und auch das vorläufige Vertretungsverbot, das gegen Rechtsanwälte (§§ 150 ff. BRAO) und Steuerberater (§ 134 StBerG) verhängt werden kann. Einem B. gleich kommt ferner der Widerruf oder die Rücknahme einer für die Berufsausübung erforderlichen Erlaubnis oder Approbation durch die Zulassungsbehörde (Verwaltungsbehörde). Praktisch die Wirkung eines B. hat auch die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (§ 35 GewO). Im Strafprozess kann nach § 70 StGB ein B. als Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden.




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