VorlagenmissbrauchWer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbes. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder Dritten mitteilt, macht sich nach § 18 UWG strafbar und schadensersatzpflichtig. Das gilt auch, wenn der Empfänger die Vorlage schon kennt, der Täter dies aber nicht weiß. Versuchtes Verleiten, Sicherbieten oder Bereiterklären zum V. sowie Annahme des Erbietens sind ebenfalls strafbar (§ 19 UWG).
Weitere Begriffe : Forschungs- und Entwicklungs-GVO | Eigentumsherausgabeanspruch | Frist |
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