Verleiten

zur Ableistung eines falschen Eides, einer falschen Versicherung an Eides statt oder einer falschen uneidlichen Aussage (§160 StGB) ist das Bestimmen eines anderen - der wenigstens nach Meinung des Täters gutgläubig ist - zur unvorsätzlichen Tat. Das V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Kühne, A., Verleitung zur Falschaussage, 2001

zu einer Straftat, einem rechtswidrigen oder sonstigen Handeln ist eine Art des Bestimmens zur Tat i. S. der Anstiftung, wobei die Art des angewandten Mittels ohne Bedeutung ist; es stellt eine selbständige Straftat dar, s. z. B. §§ 120 (Gefangenenbefreiung), 160 (falsche uneidliche Aussage), 323 b (Gefährdung einer Entziehungskur), 357 StGB (Konnivenz), 33, 34 WStG (Gehorsamspflicht).




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