Verleiten zur Ableistung eines falschen Eides, einer falschen Versicherung an Eides statt oder einer falschen uneidlichen Aussage (§160 StGB) ist das Bestimmen eines anderen - der wenigstens nach Meinung des Täters gutgläubig ist - zur unvorsätzlichen Tat. Das V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Kühne, A., Verleitung zur Falschaussage, 2001
Weitere Begriffe : Patient | verhaltensgebundene Delikte | Fahrerlaubnis Erteilung |
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