Vorlegungspflicht des Gerichts

Um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung der obersten Gerichte zu gewährleisten, bestehen folgende V.en: a) Ein Oberlandesgericht (OLG) muss einen Strafprozess dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorlegen, wenn es von einer anderen Entscheidung eines OLG.s oder des BGH.s in der gleichen Rechtsfrage abweichen will, § 121 GVG. b) Will ein Senat eines oberen Bundesgerichts von einer Entscheidung eines anderen Senats des gleichen Gerichts abweichend entscheiden, muss er den Prozess dem Grossen Senat des Gerichts zur Entscheidung vorlegen (§ 136 GVG, § 45 ArbGG, § 11 VwGO usw.). c) Will ein oberes Bundesgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen oberen Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats abweichen, so ist der Prozess dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorzulegen, § 2 RsprEinhG. a. Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Normenkontrolle.

besteht zur Wahrung der Rechtseinheit unter bestimmten Voraussetzungen, wenn ein höheres Gericht oder ein oberster Gerichtshof von der früheren Entscheidung eines gleich- oder übergeordneten Spruchkörpers in derselben Rechtsfrage abweichen will (Divergenz gerichtlicher Entscheidungen; s. ferner Rechtsentscheid). Sie kann ferner im Rahmen der Normenkontrolle bestehen (richterliches Prüfungsrecht, Verfassungswidrigkeit von Gesetzen).




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