vorläufiges Berufsverbot

Anordnung des in § 70 StGB als Maßnahme der Besserung und Sicherung normierten Berufsverbots bereits vor dem Urteilsspruch. Voraussetzung sind gemäß § 132 a StPO dringende Gründe für die Annahme, das Gericht werde ein Berufsverbot anordnen. Zuständig für die Anordnung ist allein das Gericht; der Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Das vorläufige Berufsverbot ist gemäß § 132a Abs. 2 StPO aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

Maßregeln d. Besserung u. Sicherung (6); s. a. Rechtsanwalt (4).




Vorheriger Fachbegriff: vorläufiger Verwaltungsakt | Nächster Fachbegriff: Vorladung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen