Vorrang der Verfassung
der durch das Bundesverfassungsgericht gesicherte Primat des Grundgesetzes gegenüber allen Akten der Staatsgewalt. Dieses Prinzip bildet einen Höhepunkt der Rechtsstaatsentwicklung in Deutschland. Grundlegend für den Höchstrang des Verfassungsrechts sind die durch die Unantastbarkeitsgarantie geschützten Normen über die Verfassungsbindung der Gesetzgebung und die unmittelbare Rechtsgeltung der Grundrechte.
Abweichend von dem Gedanken der Parlamentssouveränität ist auch der Gesetzgeber an die verfassungsmässige Ordnung gebunden (Art. 20 III). Dies ist ein Novum in der deutschen Verfassungsgeschichte. Der Vorrang der Verfassung gegenüber der Gesetz- gebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung wird vom GG für den Bereich der Grundrechte nochmals mit Nachdruck bekräftigt (Art. 1 III).
Innerhalb des Verfassungsrechts gilt die allgemeine Regel, dass die generelle Vorschrift zurücktritt, wenn eine spezielle für die Fallentscheidung zur Verfügung steht. Demgemäss ist für eine Prüfung am Massstab der allgemeinen Gewährleistung von Freiheit (Art. 2 I) oder Gleichheit (Art.3 I) kein Raum mehr, wenn z.B. ein Gesetz gegen eine spezielle Grundrechtsnorm verstösst.
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