Vorruhestandsleistungen

Arbeitnehmern bot das früher geltende Vorruhestandsgesetz die Möglichkeit, mit 58 Jahren aus dem Berufsleben auszuscheiden. Es wurde 1996 durch das Altersteilzeitgesetz abgelöst, das den gleitenden Übergang von der Vollbeschäftigung in den Ruhestand fördern soll.

Die Altersteilzeit kann von Arbeitnehmern über 55 Jahre wahrgenommen werden. Die Wochenarbeitszeit darf nur die
Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen und es müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Damit Rentenkürzungen vermieden werden, stockt die Bundesanstalt für Arbeit die Rentenversicherungsbeiträge der in Altersteilzeit Beschäftigten auf.




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