Altersteilzeit
Im Sozialrecht :
Mit den Leistungen der Altersteilzeit sollen der gleitende Übergang in den Ruhestand und die Beschäftigungsmöglichkeiten von arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern und von Arbeitnehmern nach der Ausbildung erhöht werden. Einzelheiten regelt das Alter- teilzeitgesetz. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den vorausgegangenen Jahren mindestens 3 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, können mit ihrem Arbeitgeber vor Beginn der Altersteilzeit eine schriftliche Altersteilzeit- vereinbarung treffen. Ausgeschlossen ist eine Altersteilzeitverein- barung bei geringfügig Beschäftigten. Mit der Vereinbarung wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert - entweder in Form einer Halbtagsstelle oder im Rahmen eines Blockmodells, nach dem zunächst die volle Arbeitszeit gearbeitet wird und der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte bezahlt freigestellt ist. Ein Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeit vor dem 1.7.2004 begonnen hat, erhält während der Zeit der Freistellung mindestens 70% seiner früheren Bezüge. Ausserdem werden Rentenversicherungsbeiträge auf der Basis von 90 % des früheren Einkommens entrichtet. Wird der Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen oder einer Person nach Abschluss der Aus- bildung wiederbesetzt, zahlt die Agentur für Arbeit den Aufstockungsbetrag bis zur Höhe von 70 % des früheren Nettoeinkommens und den höheren Rentenversicherungsbeitrag. Begann das Altersteilzeitverhältnis erst ab dem 1.7.2004 erhält der Arbeitgeber einheitlich 20%. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann nach Altersteilzeit unter erleichterten Voraussetzungen vorzeitig Altersrente bezogen werden (§237 SGB VI). Die vorzeitige Inanspruchnahme hat Rentenabschläge zur Folge. Leistungen bei Altersteilzeit werden ferner in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht (§ 16 Abs.2 S.2 Nr.6 SGB II).
ist die im Alter auf einen Teil der Arbeitszeit beschränkte Arbeit (seit 1.8.1996, für den öffentlichen Dienst seit 1. 8. 1998). Ein infolge A. bei einem unterhaltspflichtigen Ehegatten vermindertes Einkommen stellt zumindest bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen keinen rechtlich anerkennenswerten Grund für eine Kürzung des Ehe- gattenunterhaltsanspruchs dar. Lit.: Frühpensionierung und Altersteilzeit, hg. v. Andre- sen, B., 3. A. 2003; Spieß, W., Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, 2. A. 1999; Köster, H./Pogge, B., Frühverrentung, Altersteilzeit, Arbeitslosengeld, 4. A. 2002; Nimscholz, B., Altersteilzeit, 5. A. 2006
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