Vorschaden
Im Sozialrecht :
Von einem Vorschaden spricht man in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert war. Vorschäden werden bei der Bemessung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht berücksichtigt. Vorerkrankung
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