Vorschaden

Im Sozialrecht :

Von einem Vorschaden spricht man in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert war. Vorschäden werden bei der Bemessung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht berücksichtigt. Vorerkrankung




Vorheriger Fachbegriff: Vorschüsse | Nächster Fachbegriff: Vorschaltbeschwerde


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen