Vorwegpfändung

Ist zu erwarten, dass eine bisher unpfändbare Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen; die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist, § 811 c ZPO.

ist die Pfändung einer gegenwärtig noch unpfändbaren Sache (Unpfändbarkeit), bei der erwartet werden kann, dass sie demnächst pfändbar wird (§ 811 c ZPO). Dann erst darf die Vollstreckung fortgesetzt werden; die Sache ist dem Schuldner bis dahin zu belassen.




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