Waldbrandschutz, Waldbrandstiftung

1.
Wälder, Heiden und Moore sind strafrechtlich geschützt gegen Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung durch die Vorschrift über Brandstiftung nach § 306 StGB, wenn sie für den Täter fremde Sachen sind, und nach §§ 306 a II, 306 b, 306 c StGB, wenn unabhängig von der Eigentumslage bestimmte andere Rechtsgüter gefährdet oder verletzt werden. Ferner werden sie von der Vorschrift des § 306 f StGB über Herbeiführen einer Brandgefahr (Brandstiftung) durch Rauchen, offenes Feuer oder Licht, Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände u. ä. geschützt, wenn sie entweder für den Täter fremde Sachen sind oder durch die Tat bestimmte andere Rechtsgüter gefährdet werden; doch greift diese Vorschrift nur Platz, wenn eine konkrete Gefährdung eingetreten ist, nicht schon beim bloßen Rauchen oder Feueranzünden im Wald (hierzu Rauchverbot im Walde).
Nach §§ 2, 5 der VO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden gegen Brand vom 25. 6. 1938 (RGBl. I 700), die nach Maßgabe des Landesrechts weiter gilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer in diesen Gebieten oder in gefährlicher Nähe von ihnen offenes Feuer oder Licht mit sich führt, brennende oder glimmende Gegenstände unvorsichtig handhabt, fortwirft oder auch nur fallen lässt, ebenso wer ohne Genehmigung der Forstbehörde und ohne entsprechende Schutzmaßnahmen (feuerbeständige Umfassung) Feuer anzündet oder das mit Erlaubnis angezündete Feuer unbeaufsichtigt lässt. S. a. Brandverhütung und zum Landesrecht z. B. Art. 17 und 46 II Nr. 4, 5 Bayer. WaldG v. 22. 7. 2005 (GVBl. 313).

2.
Maßnahmen zum Schutz gegen Waldbrand regelt Landesrecht. So enthält das brandenburgische LandeswaldG (s. Forstrecht) in §§ 20-23 vorbeugende Maßnahmen, die Einteilung in Waldbrandgefahrenklassen, die Zuordnung von Waldbrandwarnstufen, die allgemein bekannt gemacht werden müssen, sowie den Umgang mit Feuer im Wald.




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