Wartefrist

ist gesetzlich nicht bestimmt. Nach der Rechtsprechung ist hierfür die Höhe des Schadens von Bedeutung; so reichen bei Tötung oder Verletzung eines Menschen 15 Minuten grundsätzlich nicht aus. Verlangt bei einem Bagatellschaden ein Unfallbeteiligter polizeiliche Feststellungen, so hat der andere das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Bei geringfügigem Schaden und eindeutiger Rechtslage kann die Anbringung eines Zettels mit Angaben über den Schädigerander Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs genügen, wenn mit dem alsbaldigen Eintreffen des Geschädigten nicht zu rechnen ist und Schädiger darauf vertrauen darf, dass der Geschädigte die Angaben zur Kenntnis nimmt. Eine Wartepflicht entfällt:
a) bei Einigung der Unfallbeteiligten untereinander,
b) wenn Unfallbeteiligter sich in ärztliche Behandlung begeben muss, c) wenn er einen Verletzten zum Arzt verbringt. In den beiden letztgenannten Fällen hat Unfallbeteiligter grundsätzlich die Pflicht, zum Unfallort zurückzukehren, wenn dort noch Feststellungen über den Unfallhergang getroffen werden können. a. Verkehrsflucht.




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