Wasserverbände

(Bodenverbände): Körperschaften des öffentlichen Rechts, die wasserwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz — WVG) vom 12. 2. 1991 (BGB1. 1 S.405). Zu den Aufgaben der Wasserverbände zählen u. a. Ausbau, Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken, Abwasserbeseitigung, Beschaffung und Bereitstellung von (Trink-)Wasser (§ 2 WVG). Mitglieder des Verbandes können insb. die Eigentümer von erfassten
Grundstücken oder Anlagen und die beteiligten Gebietskörperschaften sein (§ 4 WVG).

ist der verbandsmäßige Zusammenschluss zur gemeinsamen Wasserbewirtschaftung. Lit.: Rapsch, A., Wasserverbandsrecht, 1993; Tettinger, P/Mann, T./Salzwedel, /., Wasserverbände und demokratische Legitimation, 2000; Ebbing, P., Die Abwälzung wasserverbandlicher Kosten, 2004




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