WasserversorgungDie öffentliche W. wird nunmehr durch Bundesrecht grundsätzl. geregelt (§ 50 WHG, s. Wasserhaushalt). Darunter versteht man die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser und Brauchwasser. Sie ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung) und ist vorrangig aus ortsnahen Vorkommen zu decken. Träger der öffentlichen W. sind die Gebietskörperschaften. Sie wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin, halten ihre Wasserverluste in eigenen Einrichtungen, insbes. den Verteilungsnetzen, gering und informieren Endverbraucher über Einsparmaßnahmen. S. a. allgemeine Versorgungsbedingungen. Gem. § 131 VI GWB gelten für den Bereich der öffentlichen W. kartellrechtliche Privilegien fort.
Weitere Begriffe : Schuldrechtsanpassung | Dekonzentration | Heiratsvermittlung |
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