Wechselerklärung

Beim zwischenstaatlichen Wechselverkehr bestimmt sich die Form der W. nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben wird. Die Wirkungen der W. des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Rechte des Zahlungsortes. Die Wechselfähigkeit endlich bestimmt sich nach dem Rechte des Landes, dem die betreffende Person angehört (Art. 91 ff. WechselG).




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