Wechselinterzession

Wechselintervention, Ehreneintritt liegt vor, wenn ein bei Verfall nicht bezahlter Wechsel von einem aussenstehenden Dritten akzeptiert und bezahlt wird, um einen Rückgriffsschuldner vor dem Rückgriff (Wechselregress) und der damit unter Umständen verbundenen Schädigung seines geschäftlichen Rufes zu schützen. Die W. erfolgt "zu Ehren" des Rückgriffsschuldners, der Honorat genannt wird. Der Wechselinhaber darf die Zahlung nicht zurückweisen, Art. 59 WG. Der Intervenient erwirbt alle Wechselansprüche gegen den Honoraten und seine Vormänner, während die Nachmänner frei werden (Art. 63 WechseiG).




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