Wechselklausel ist die Bezeichnung des gezogenen Wechsels als "Wechsel" im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, Art. 1 Nr. 1 WechseiG. Die W. ist unbedingt notwendig, da nur sie den Wechsel äusserlich von der Anweisung des BGB.s unterscheidet.
Weitere Begriffe : Treibhausgasemissionshandelsgesetz | Abschlussprüfung | Eisenbahn-Verkehrsordnung |
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