Wechselzinsen Grundsätzlich darf der Wechsel keinen Vermerk enthalten, nach welchem die Wechselsumme zu verzinsen ist, so dass der Aussteller Zinsen von vornherein zum Kapital zuschlagen muss. Ausnahme: Bei Sicht- und Nachsichtwechseln ist ein Zinsvermerk zulässig. Hier ist der Zinsfuss anzugeben; der Beginn des Zinslaufs kann angegeben werden. Art. 5 WechselG. - Beim Wechselregress sind zu der Wechselsumme die aus ihr seit dem Verfallstag zu berechnenden W. zu zahlen. Die Zinshöhe beträgt 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 6 % (Gesetz über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3.7. 1925).
Weitere Begriffe : Terrorismusfinanzierung | Schutzgewalt | Erbschein, gemeinschaftlicher |
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