Wechselzinsen

Grundsätzlich darf der Wechsel keinen Vermerk enthalten, nach welchem die Wechselsumme zu verzinsen ist, so dass der Aussteller Zinsen von vornherein zum Kapital zuschlagen muss. Ausnahme: Bei Sicht- und Nachsichtwechseln ist ein Zinsvermerk zulässig. Hier ist der Zinsfuss anzugeben; der Beginn des Zinslaufs kann angegeben werden. Art. 5 WechselG. - Beim Wechselregress sind zu der Wechselsumme die aus ihr seit dem Verfallstag zu berechnenden W. zu zahlen. Die Zinshöhe beträgt 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 6 % (Gesetz über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3.7. 1925).

sind die Zinsen, die neben der Wechselsumme seit dem Verfall- oder Einlösungstag verlangt werden können. Die Zinshöhe beträgt 2 v. H. über dem Basiszinssatz, mindestens aber 6 % (Art. 48 Nr. 2, 49 Nr. 2 WG).




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