Wegnahme

ist allgemein die Entfernung eines Gegenstands durch einen Menschen. Im Strafrecht (§ 242 StGB) ist W. im Rahmen des Diebstahls der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Dabei wird der Gewahrsam gebrochen, wenn er ohne Willen seines Inhabers aufgehoben wird. Die W. ist in einem Selbstbedienungsladen auch dann mit dem Versteck einer Ware unter der Kleidung oder sonst in anderen Sachen vollendet, wenn die Ware mit einem elektromagnetischen Sicherungsetikett versehen ist. Eine W. liegt auch vor, wenn jemand einen Geldspielautomaten mit Falschmünzen bedient, um echte Münzen zu erlangen. Im Rahmen der Pfandkehr (§ 289 StGB) ist W. in einem weiteren, die Vereitelung bloßer Zugriffsmöglichkeiten umfassenden Sinn zu verstehen. Lit.: Nöldeke, W., Die Begriffe des Gewahrsams und der Wegnahme beim Diebstahl, 1964; Brandts, R., Der Zusammenhang von Nötigungsmittel und Wegnahme beim Raub, 1990

Diebstahl, Pfandkehr. (§ 289 StGB) das Tatverhalten; trotz identischer Bezeichnung sind hiermit unterschiedliche, nämlich rechtsgutsbezogene Verhalten gemeint: § 242 StGB regelt die Wegnahme
als Gewahrsamsbruch und -begründung, in §289 StGB kommt es auf einen Gewahrsam des geschädigten Pfandgläubigers gerade nicht an: er bedeutet Wegnahme ein bloßes Entziehen aus dem Machtbereich des Pfandgläubigers (z. B. des Vermieters).




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