Gewahrsamsbruch
Vernichtung, Beiseiteschaffung oder Beschädigung amtlich aufbewahrter oder einem Beamten oder Dritten amtlich übergebener Urkunden, Register, Akten oder eines sonstigen Gegenstands. Alle beweglichen Sachen können bei amtlicher Aufbewahrung Gegenstand des G.s sein, nicht aber Sachen zu eigenem Gebrauch der Behörde (Kanzleimaterial). Strafbar nach § 133 StGB.
(§ 242 StGB) ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers. Es genügt, dass der Gewahrsamsinhaber die Sache unabhängig von seinem Einverständnis oder seiner Mitwirkung dem Zugriff des Täters preisgegeben glaubt (z.B. Vortäuschen einer Beschlagnahme, Vorbeigehen an der Ladenkasse des Selbstbedienungsgeschäfts mit versteckter Ware, Einschieben eines mit einem Klebestreifen versehenen Geldscheins in einen Geldwechselautomaten und Herausziehen des Geldscheins mittels des Klebestreifens nach Erhalt des Wechselgelds). Der Bruch fremden Gewahrsams (auch des bloßen Mitgewahrsams eines anderen) ist ein Tatbestandsmerkmal der Wegnahme und damit des Diebstahls.
Diebstahl (1), Verwahrungsbruch.
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