Wein
ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige o. teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird (Anh. I Nr. 1 der VO (EG) 479/2008 v. 29. 4. 2008, ABl. L 148/1).
1.
W. fällt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der EU in deren Regelungszuständigkeit. Im Rahmen der Neuordnung der Marktorganisationen wurde auch die für W. reformiert. Nach wie vor regelt eine eigene VO eine der kompliziertesten Marktorganisationen der Gemeinsamen Agrarpolitik: VO (EG) 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für W. Das deutsche Weinrecht dient der Umsetzung des europ. Weinrechts. Landesrecht ergänzt Bundesrecht, so z. B. die rheinland-pfälzische LandesVO zur Durchführung des W.-Rechts v. 18. 7. 1995 (GVBl. 275) m. Änd.
2.
Das WeinG i. d. F. v. 16. 5. 2001 (BGBl. I 985) m. Änd. enthält detaillierte Regelungen über den Anbau (§§ 4-12), die Verarbeitung (§§ 13-16), geografische Bezeichnungen und Kennzeichnungen (§§ 22 b-26), Produktspezifikationen (Qualitätswein, Landwein, §§ 16 a-22 b), Überwachung (§§ 27-34), Einfuhr (§§ 35, 36) und Absatzförderung (§§ 37-47). Es regelt W. und sonstige Erzeugnisse des Weinbaus, soweit nicht unmittelbar geltendes EU-Recht anzuwenden ist (§ 1). Ergänzt wird das WeinG durch die WeinVO i. d. F. v. 21. 4. 2009 (BGBl. I 827) m. Änd. Das LFGB findet nach seinem § 4 I nur beschränkt Anwendung auf W. (Lebensmittel- und Futtermittelrecht). Für Branntwein gilt die VO über alkoholhaltige Getränke.
3.
Auf Verbraucherinformationen findet das Verbraucherinformationsgesetz Anwendung (§ 52 a). Das WeinG enthält ferner zahlreiche Straf- und Bußgeldvorschriften, auch zur Sanktionierung des Europäischen Weinrechts. Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 EUR geahndet, Straftaten mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft werden (§§ 48-50). Weitere Straf- und Bußgeldvorschriften enthält die VO zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts i. d. F. v. 7. 8. 2001 (BGBl. I 2159) m. Änd. Die W.-ÜberwachungsVO v. 14. 5. 2002 (BGBl. I 1624) m. Änd. regelt die Überwachung der Ein- und Ausfuhr von W. und W.-Erzeugnissen sowie detaillierte Buchführungspflichten (Keller-, Wein-, Stoff-, Analysen- und Herbstbuch).
4.
Praktisch alle europ. Weinanbaugebiete werden von den Mitgliedstaaten in Weinbaukarteien geführt. Für Qualitätswein bestimmte Anbaugebiete in Deutschland sind Ahr, Baden, Franken, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz, Rheingau, Rheinhessen, Saale-Unstrut, Sachsen und Württemberg (§ 3 WeinG). Die Weinanbaugebiete für Tafel- und Landwein enthalten §§ 1 ff. WeinVO. Die Marktorganisation kennt 17 Erzeugnis-Kategorien, neben W. insbes. Jung-, Schaum- und Perlwein oder Weinessig (Anh. IV). Der Ausdruck Ursprungsbezeichnung steht bei jeder Erzeugnis-Kategorie dafür, dass sämtliche Trauben aus dem genannten Anbaugebiet stammen, die Bezeichnung geografische Angabe dafür, dass mindestens 85% der Trauben aus diesem Gebiet stammen (Art. 33 ff. VO (EG) 479/2008). Den Schutz dieser Ausdrücke bzw. bereits geschützter Weinnamen oder traditioneller Begriffe regeln die Art. 38-56 der VO (EG). Die Kennzeichnung (z. B. auf den Flaschenetiketten) folgt den Bestimmungen der Art. 57 ff. sowie der VO (EG) Nr. 3201/90 v. 16. 10. 1990 für die Bezeichnung und Aufmachung der W. (ABl. L 309/1). Den Schutz geografischer Bezeichnungen regeln die §§ 22 b-23 a W.-G. bzw. die VO (EG) 607/2009 v. 14. 7. 2009 (ABl. 193/60) über geschützte Ursprungsbezeichnungen u. geografische Angaben, traditionelle Begriffe und über die Kennzeichnung u. Aufmachung bestimmter Weinerzeugnisse.
5.
Qualitätsstufen sind von unten nach oben: Tafelwein (unter bestimmten Voraussetzungen auch Landwein), Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebietes (b. A.) sowie Prädikatswein in Verbindung mit den Begriffen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeereauslese o. Eiswein. Die Sonderstufen für Qualitätsweine b. A., die bestimmte regionaltypische Eigenschaften aufweisen, sind der französischen appellation controllée nachgebildet („Qualitätsweine garantierten Ursprungs“), die jeweils mit den einzelnen Prädikatsstufen bezeichnet werden können. Bestimmte weinhaltige Getränke müssen Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen, angeben, damit sie in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 46 b WeinVO). § 56 WeinG enthält Übergangsvorschriften. So dürfen nach altem Recht gekennzeichnete Erzeugnisse (vor dem 1. 8. 2007) weiterhin in Verkehr gebracht werden. Die Füllmengen für Fertigpackungen (z. B. Glasflaschen) für W. sind in der FertigpackungsVO festgelegt (s. Eichwesen). S. a. Transportbehälter für Lebensmittel.
6.
Der Absatzförderung dient der Deutsche Weinfonds (vgl. §§ 37-47 WeinG), der aus Beiträgen der Winzer finanziert wird.
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