Weingesetz

Das W. enthält u.a. Begriffsbestimmungen über "Wein", "Dessertwein", "Schaumwein", "weinhaltige Getränke" und "Branntwein aus Wein" sowie Vorschriften über Qualitätsüberwachung und -förderung, Herstellung und Kennzeichnung dieser Getränke. Nach § 2 des W.es dürfen für inländische Weine nur im Inland geerntete Weintrauben bestimmter Art und Güte und im Inland aus solchen Trauben hergestellte Maischen, Moste und Weine verwendet werden. Das Verschneiden und das Zusetzen von Zucker oder anderen Stoffen werden durch die §§ 4-6 weitgehend beschränkt. Die Angabe einer Rebsorte oder eines Jahrganges ist nur zulässig, wenn der Wein mindestens zu 75 % aus Weintrauben der angegebenen Sorte bzw. des betreffenden Jahrganges besteht. Die Bezeichnung "Qualitätswein" darf nur nach Zuteilung einer Prüfnummer verwendet werden; diese wird nur zugeteilt, wenn die verwendeten Weintrauben ausschliesslich von empfohlenen Rebsorten stammen, in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet worden sind und ein bestimmtes Mindesmostgewicht aufweisen. Als "Qualitätsweine mit Prädikat" sind zugelassen: Kabinett (dem insbes. kein Zucker zugesetzt werden darf), Spätlese (bei der die Weintrauben ausserdem in einer späten Lese und in vollreifem Zustand geerntet sein müssen), Auslese (nur Vollreife Trauben unter Aussonderungaller kranken und unreifen Beeren), Trockenbeerenauslese (aus weitgehend eingeschrumpften, edelfaulen oder überreifen Beeren) und Eiswein (aus Weintrauben, die bei der Lese und Kelterung gefroren sind). Das W. regelt ferner u. a. die Voraussetzungen der Einfuhrfähigkeit ausländischer Weine und Weinerzeugnisse, deren Behandlung im Inland, zulässige Bezeichnungen, Qualitätshinweise und sonstige Angaben. Hersteller und Händler unterliegen im Rahmen der behördlichen Überwachung besonderen Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten. Die Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen von Wein und Weinerzeugnissen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in leichteren Fällen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse bedroht; §§ 89 ff.

ist das die Rechtsverhältnisse am Wein regelnde Gesetz. Lit.: Koch, //., Wein und Recht von A-Z, 1999; Koch, //., Neues vom Weinrecht, NJW 2004, 2135




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