Weistum

im germanischen Recht das altüberkommene Gewohnheitsrecht, welches nicht durch Urteil (in einem speziellen Rechtsstreit), sondern durch generelle Rechtsfeststellung gefunden worden ist. Weistümer&md die seit dem 13. Jh. häufig zu findenden niedergeschriebenen Auskünfte über die Rechte und Pflichten der Grundherren und Hintersassen untereinander, die in der Hofgenossenschaft gewohnheitsrechtlich anerkannt waren. Alljährlich gaben rechtskundige, beeidigte Hofgenossen auf Fragen der grundherrlichen Beamten über das geltende Hofrecht Auskunft. - Weistümer sind auch die Rechtsvorträge der Ältesten und Schöffen in mittelalterlichen Dorfgerichten. Siehe auch: Salisches Gesetz.




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