Gerichtsverwaltung
der die Gerichte betreffende Teil der Verwaltung (z.B. Beschaffung von Gebäuden, Bibliotheken, Personal, Dienstaufsicht über die Organe der Rechtspflege). Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit Justizverwaltung genannt. Obliegt dort dem Bundes- und den Landesjustizministerien sowie den Präsidenten der Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte.
(bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit Justizverwaltung) ist der die Gerichte betreffende Teil der Verwaltung (z.B. Beschaffung von Grundstücken, Arbeitsmitteln und Personal für Gerichte). Sachlich ist die G. Verwaltung, wird aber aus praktischen Überlegungen der rechtsprechenden Gewalt zugeordnet. Verwaltungsakte der G. der ordentlichen Gerichte können nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005
ist die behördliche Tätigkeit, die als Teil der allgemeinen Verwaltung (Verwaltung, öffentliche) folgende Aufgaben umfasst: Gerichte einzurichten, mit dem erforderlichen Personal zu besetzen und den Sachbedarf (z. B. Gebäude, Bibliotheken) zu beschaffen; die Dienstaufsicht über die Rechtspflegeorgane auszuüben; bestimmte nichtrichterliche Entscheidungen zu treffen (z. B. Justizverwaltungsakte). Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird die G. Justizverwaltung genannt. Für die Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Wehrdienstgerichtsbarkeit obliegt die G. dem zuständ. Ressortminister (vgl. §§ 15, 34 ArbGG) oder dem Justizminister (Rechtspflegeministerium).
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