Werkleistung , Umsatzsteuer: liegt im Umkehrschluss von § 3 Abs. 4 S. 1 UStG vor, wenn der Werkunternehmer bei der Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes keine selbst beschafften Hauptstoffe verwendet. Ob ein Stoff Hauptstoff oder Zutat (Nebensache) ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung.
Weitere Begriffe : Angemessenheit | Wertzeichenfälschung | Todesbegriff, klinischer |
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