Werkleistung

, Umsatzsteuer: liegt im Umkehrschluss von § 3 Abs. 4 S. 1 UStG vor, wenn der Werkunternehmer bei der Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes keine selbst beschafften Hauptstoffe verwendet. Ob ein Stoff Hauptstoff oder Zutat (Nebensache) ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung.
Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und Werkleistung ist wichtig hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der Leistung und für die Anwendung von Vergünstigungsvorschriften, falls diese nur Lieferungen oder sonstige Leistungen begünstigen.




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