Werklieferung , Umsatzsteuer: Hat ein Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung (Werklieferung) anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (§ 3 Abs. 4 S.1 UStG). Stammt zumindest ein Teil der verwendeten Hauptstoffe vom Werkunternehmer, erbringt dieser somit nicht zwei Leistungen (Lieferung des Stoffes und die Verarbeitung), sondern nur eine einheitliche Lieferung.
Weitere Begriffe : Konsignation | Kruzifix-Beschluss | Kennzeichenstreitsachen |
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