Werklieferungsvertrag

Im Unterschied zum reinen Werkvertrag stellt beim Werklieferungsvertrag der Unternehmer das Werk nicht nur her, er verwendet auch eigene Stoffe hierzu. Gleichwohl wird zwischen einem unechten und einem echten Werklieferungsvertrag unterschieden. Bei dem unechten handelt es sich meist um die Herstellung einer Serienware beim Verkäufer, so dass es ihm unproblematisch ist, bei einem Mangel der Ware diese neu herzustellen oder eine bereits hergestellte zu liefern. Anders ist es beim eigentlichen, also echten, Werklieferungsvertrag, weil bei diesem das einmal mit eigenen Stoffen hergestellte Werk kaum anders absetzbar ist. Es fallen darunter insbesondere Massanzüge, Reiseprospekte und Werbefilme, also die Herstellung eines Werkes nach besonderen Bestellerwünschen. Der eigentliche Werklieferungsvertrag ist dem Werkvertrag angepasst, während auf andere Werklieferungsverträge weitgehend Kaufrecht anzuwenden ist.

Vertrag, bei dem sich der eine Teil verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen. Handelt es sich um vertretbare Sachen, so finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung; bei unvertretbaren Sachen (z.B. Maßanzug) gilt teils Kaufrecht und teils Werkvertragsrecht.

(§ 651 BGB) ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen. Ein eigentlicher W. liegt vor, wenn eine unvertretbare Sache, § 91 BGB (z.B. Maßanzug) herzustellen ist (bei vertretbaren Sachen: uneigentlicher W.). Auf den eigentlichen W. findet v.a. das Recht des Werkvertrages Anwendung, auf den uneigentlichen W. sind die Vorschriften des Kaufrechts anzuwenden.

Soll der Unternehmer ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff hersteilen, so finden auf einen solchen Vertrag die Vorschriften über den Kauf dann Anwendung, wenn es sich bei dem herzustellenden Gegenstand um eine vertretbare Sache handelt; ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so finden anstelle verschiedener Vorschriften des Kaufrechts weitgehend die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung; § 651 BGB. Kein W., sondern ein reiner Werkvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer nur Zutaten beisteuert (z.B. Knöpfe für den Massanzug).

(§651 BGB). Der W. grenzt sich vom Werkvertrag dadurch ab, dass der Unternehmer das Werk aus einem von ihm selbst zu beschaffenden Stoff herzustellen hat. Er ist verpflichtet, dem Besteller das Werk zu übergeben u. zu übereignen. Das BGB unterscheidet zwischen W. über vertretbare u. nicht vertretbare Sachen. Auf einen W. über vertretbare Sachen (z. B. bei katalogmässiger Herstellung von Waren) finden ausschliesslich die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Bei einem W. über nicht vertretbare Sachen (z. B. Anfertigung eines Massanzugs) gilt dagegen - mit Ausnahme der nach Kaufvertragsregeln abzuwickelnden Rechtsmängelhaftung - Werkvertragsrecht.

(§651 BGB) ist der Vertrag, in dem sich der eine Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen. Eigentlicher W. liegt dabei nur vor, wenn eine unvertretbare Sache (z. B. Maßanzug) herzustellen ist (sonst uneigentlicher W.). Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Bei nicht vertretbaren Sachen sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 BGB anzuwenden. Lit.: Sarkowsky, H., Der Werklieferungsvertrag im Verlagsbuchhandel, 1959

Vertrag gemäß § 651 BGB in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung. Wenn sich der Unternehmer verpflichtete, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen, hatte er gemäß § 651 Abs. 1 S. l BGB a. F. dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag waren grundsätzlich die Vorschriften über den Kauf anwendbar. War eine nicht vertretbare Sache herzustellen, traten an die Stelle einzelner in § 651 Abs. 1 S.2 BGB genannter Regelungen des Kaufrechts (insbesondere des Gewährleistungsrechts) die Vorschriften über den Werkvertrag. Ein Vertrag, der auf die Lieferung nicht vertretbarer Sachen gerichtet war, wurde als eigentlicher Werklieferungsvertrag” bezeichnet. Sollten vertretbare Sachen hergestellt werden, war die Bezeichnung „Lieferungskauf` oder „ureigentlicher Werklieferungsvertrag” üblich.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist der Werklieferungsvertrag als eigener Vertragstyp entfallen. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, findet gemäß § 651 S.1 BGB insgesamt das Kaufrecht Anwendung. Nach § 651 S.3 BGB sind bei einem Lieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen zusätzlich einige Vorschriften des Werkvertragsrechts neben dem Kaufrecht anwendbar.

ist die überkommene Bezeichnung für einen Vertrag, der die Lieferung erst noch herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (z. B. Waren aus künftiger Industrieproduktion oder Abbau von Bodenschätzen). Auf diesen W. finden grdsätzl. die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 651 S. 1 BGB, § 381 II HGB Handelskauf), insbes. über die Gewährleistung bei Mängeln. Soweit es sich hierbei um die Herstellung oder Erzeugung nicht vertretbarer Sachen handelt (z. B. Sonderanfertigung, Maßkleidung), sind auch einige Bestimmungen über den Werkvertrag, insbes. über die Mitwirkungspflichten des Bestellers und die Kündigungsmöglichkeit, anwendbar (§ 651 S. 3 BGB; hierzu Werkvertrag, 2, 5).




Vorheriger Fachbegriff: Werklieferung | Nächster Fachbegriff: Werklohn


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen