Werkmietwohnungist eine Wohnung, die mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses, insbes. eines Arbeitsverhältnisses, vermietet wurde. Für die Kündigung solcher W. gelten nach §§ 576 ff. BGB Sondervorschriften. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses mit wesentlich kürzeren Kündigungsfristen möglich, insbes. bei sog. funktionsgebundenen W., bei denen der Mietvertrag eng mit dem Dienst(Arbeits-)vertrag zusammenhängt (z. B. Hausmeisterwohnung). Bei Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung sind auch die Belange des Arbeitgebers (Wohnraum für Nachfolger) zu berücksichtigen. Für Werkdienstwohnungen (der Wohnraum ist im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen und überwiegend vom Dienstverpflichteten ausgestattet oder dessen Familienwohnung; kein selbständiger Mietvertrag neben dem Arbeitsvertrag) gelten die Vorschriften über den Wohnraummietvertrag bei der Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechend (§ 576 b BGB). Das Gleiche gilt für Bergarbeiterwohnungen.
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